Die Temperaturen steigen, die Tage werden länger. Höchste Zeit das Fahrrad wieder aus dem Keller zu holen. Die D.A.S. sucht immer wieder nach interessanten Rechtsprechungen von österreichischen Gerichten. Dieser Fall ist besonders für Radfahrer interessant, die in Städten unterwegs sind. Die Entscheidung beschäftigt sich mit der Fahrordnung für Radfahrer in Einbahnstraßen.
2 Ob 100/16v (vom 26.1.2017)
Zur Fahrordnung für Radfahrer in Einbahnstraßen
Was ist passiert?
In Wien kommt es zwischen zwei Radfahrern auf einem Radfahrstreifen zu einem Unfall. Beide stürzen und verletzen sich.
Am Beginn der Fahrbahn ist das Hinweiszeichen „Einbahnstraße“ mit dem Zusatzzeichen „ausgenommen Radfahrer“ angebracht. Der beklagte Radfahrer fährt auf dem – aus seiner Sicht – am rechten Fahrbahnrand liegenden 1,2m breiten Radfahrstreifen GEGEN die Einbahnrichtung.
Die Klägerin kommt ihm auf dem Radfahrstreifen entgegen, nachdem sie eine Sperrlinie überfahren hat.
Nunmehr muss der OGH entscheiden, welche Fahrordnung hier gilt, nachdem die Vorinstanzen das Klagebegehren abgewiesen haben.
So hat der OGH entschieden:
Der Oberste Gerichtshof hebt die Entscheidungen der Vorinstanzen zur Verfahrensergänzung auf.
Er spricht weiters aus:
Voraussetzung für das Befahren einer Einbahnstraße gegen die Einbahnrichtung mit einem Fahrrad ist eine unter dem Einbahn regelnden Hinweisschild angebrachte Zusatztafel „ausgenommen Radfahrer“.
Ein in solchen Einbahnstraßen angebrachter Radfahrstreifen dient nur dem GEGEN die Einbahn fahrenden Radverkehr. Demnach hat der Beklagte den Radfahrstreifen zu Recht benützt, während die Klägerin ihn nicht benützen hätte dürfen.
Nicht ausreichend geklärt ist allerdings die Frage, ob der Beklagte den Unfall durch rechtzeitiges Anhalten vermeiden hätte können. Das müssen die Vorinstanzen nun klären.
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