"Brand"aktuelle News zum Thema E-Zigarette und Nichtraucherschutz lesen Sie in diesem Beitrag.
Das Recht ist ein sich stets änderndes Gebilde. Was heute erlaubt ist, kann morgen schon verboten sein.
Das zeigt sich auch am Beispiel der E-Zigarette. Bisher durfte sie auch an Orten „gedampft“ werden, an denen die gewöhnliche Zigarette untersagt war. Damit ist jetzt aber Schluss. Das Tabakgesetz erfasst nun ebenso die E-Zigarette, egal ob nikotinhaltig oder nicht. Zum Nichtraucherschutz hat der Nationalrat beschlossen, dass ab 1. Mai 2018 in allen öffentlichen Orten, wo Speisen und Getränke hergestellt, verarbeitet, verabreicht oder konsumiert werden (z.B. auch bei Feuerwehrfesten oder bei Versammlungen in Pfarrsälen) das Rauchen verboten ist. Das gilt auch für nicht ortsfeste Einrichtungen wie Festzelte, Mehrzweckräumlichkeiten sowie schulische Einrichtungen, in denen Kinder und Jugendliche beaufsichtigt und beherbergt werden (z.B. Schulen). Das Verbot gilt für klassische Tabakwaren, Wasserpfeife und E-Zigarette.
Bei Verstößen droht den Inhabern/Betreibern derartiger Räumlichkeiten/Einrichtungen eine Verwaltungsstrafe bis zu 2.000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10.000 Euro.
Gäste, die trotz Rauchverbot rauchen, begehen eine Verwaltungsübertretung und sind mit einer Geldstrafe bis zu 100 Euro, im Wiederholungsfall mit bis zu 1.000 Euro zu bestrafen.
Wer sich nun fragt, was eine E-Zigarette überhaupt ist, findet hier die Antwort: